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Pressemitteilung -

"Keine Gleichbehandlung von alkoholisierten Kraft- und Radfahrern!“

Leipzig (nr). Soweit waren sich die Experten auf dem Symposium des B.A.D.S. (Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr) in Leipzig einig: Erforderlich ist es nicht, Autofahrer und Radfahrer, die unter Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen,  nach gleichen Grenzwerten für die Fahrtauglichkeit zu behandeln. Denkbar sei aber durchaus, künftig ein Tatbestand als Ordnungswidrigkeit für Radfahrer einzuführen.


Ausgelöst worden war die Diskussion über strengere Regeln für alkoholisierte Radfahrer durch einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz der Länder vom November 2013. Darin hatten sie darauf hingewiesen, dass die Verkehrsunfallentwicklung bei Radfahrern Handlungsbedarf aufzeige und der bestehende Grenzwert der Rechtsprechung für eine absolute Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille einer Überprüfung bedürfe. 


Grundlage der im Rahmen der Automobilmesse International (AMI) von dem ehemaligen ARD-Rechtsexperten, Karl-Dieter Möller, moderierten Diskussion  am heutigen Montag 

(1.Juni) waren ein von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (UDV) bei der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf in Auftrag gegebenes Gutachten und ein vom gerichtsmedizinischen Institut der Universität in Mainz initiiertes Forschungsvorhaben. In beiden Untersuchungen ging es darum, festzustellen, ab wann von einer  Fahruntüchtigkeit bei alkoholisierten Radfahrern auszugehen ist.


Die Düsseldorfer Ergebnisse zeigten - so ihr Referent Siegfried Brockmann vom UDV - bei den medizinischen Untersuchungen von Probanden  einen moderaten Anstieg der alkoholbedingten Fahrfehler bis etwa 1,0 Promille. „Danach nimmt die Fehlerquote deutlich zu. Die Notwendigkeit einer  Änderung des in der Rechtsprechung angenommen- en Grenzwertes zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern ab 1,6 Promille konnte nicht nachgewiesen werden“, sagte Brockmann. Für eine eventuelle Festsetzung von Grenzwerten im Gesetz gebe die Untersuchung jedoch ausreichend Anhaltspunkte.


Auch im Mainzer Forschungsvorhaben zeigten sich ähnlich signifikante Veränderungen ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille. Während eine Fehlerzunahme bis maximal 17 % des Nüchternwertes nachweisbar war, sprang die Fehlerzahl beim Alkoholisierungsgrad 

1 Promille auf 78 % bis maximal 87 %. 

Für Prof. Dr. Dr. Reinhard Urban, der die Ergebnisse als Referent in Leipzig vortrug, belegen die Fehlerzunahmen einen signifikanten „Grenzbereich“ für die Alkoholisierung zwischen 1,0  und 1,5 Promille. „Sie sollten für die Rechtsprechung Anlass geben, eine Herabsetzung des derzeitigen Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille zu diskutieren“, so Urban.


Auch der Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (AFDC), Roland Huhn, sprach sich für eine Herabsetzung des Grenzwertes auf 1,1 Promille  aus. Er verwies unter anderem auf die mit über 85 % hohe Zahl von verunglückten alkoholisierten Radfahrern mit hohen Werten von 1,1 Promille und mehr sowie auf nur etwa zehn Prozent mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille. Bei den alkoholisierten Autofahrern verursache dagegen schon diese geringere Alkoholisierung mehr als 21 Prozent der Unfälle. Dies spreche gegen eine  Gleichbehandlung von Radfahrern und Kraftfahrern. „Unterschiedliche Werte für Fahrrad und Kfz. sind auch sinnvoll, um nicht die Einstellung zu fördern, bei gleicher Sanktion könne man angetrunken bequemer und „sicherer“ mit dem Auto statt mit dem Fahrrad fahren“, sagte Huhn weiter


Keinen zwingenden Handlungsbedarf, bei Radfahrern strengere Regeln anzuwenden, sieht der Bundesrichter i.R., Kurt Rüdiger Maatz. Er verwies in Leipzig zu Beginn unter anderem auf die notwendige Differenzierung für den Straftatbestand des § 316 StGB, der für alle Fahrzeuge gelte. Hierfür musste die Rechtsprechung einen Wert bestimmen, bei dem jeder ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Für Radfahrer wurde der Wert der sogenannten "absoluten Fahruntüchtigkeit" auf 1,6 Promille festgelegt, bei der man auch ohne nachgewiesenen Fahrfehler von einer Fahruntüchtigkeit ausgeht. 

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt § 24a Abs. 1 StVG nur für Kraftfahrzeuge.  

Maatz befürwortet eine Diskussion über den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit für alkoholisierte Radfahrer bei ermittelten Werten zwischen 0,8 und 1,1 Promille.


Der Präsident des B.A.D.S., Dr. Peter Gerhardt, dankte am Ende des Symposiums, zu dem mehr als 150 Interessenten aus allen gesellschaftlichen Bereichen erschienen waren, den Beteiligten für ihr Engagement, mehr Sicherheit im Straßenverkehr auch für und durch Zweiradfahrer zu erreichen. Er  begrüßte, dass die Wissenschaft auf Initiative  des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem Problem des alkoholisierten Radfahrers neue Gutachten vorgelegt hat. „Ob die Rechtsprechung diese  zum Anlass nimmt, den bisherigen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern zu überdenken, muss abgewartet werden“, sagte Gerhardt. Ein eigener Ordnungswidrigkeitentatbestand für  alkoholisierte Radfahrer, von denen Gefahren im Straßenverkehr für die Allgemeinheit ausgehen, erscheine sinnvoll. Insofern sei der Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen. Der B.A.D.S. werde sich auch in Zukunft nicht der Diskussion über Alkohol-Grenzwerte verschließen. „Unser Leitspruch „Wer fährt, trinkt nicht, wer trinkt, fährt nicht“  bleibt aber weiterhin uneingeschränkt gültig, schloss der Präsident. 


Die genannten Referate sind unter Mynewsdesk.com abrufbar. 









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Der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr wurde 1950 gegründet. Nach der Satzung des gemeinnützigen Vereins gehören zu seinen Aufgaben unter anderem die Aufklärung über die Gefährlichkeit von Alkohol und Drogen und die Förderung der Forschung auf diesem Gebiet. Der Schwerpunkt seiner Erziehungs- und Aufklärungsarbeit wird von 21 Landessektionen getragen. Internationale Akzeptanz findet unsere renommierte wissenschaftliche Publikation BLUTALKOHOL. Jährlich verleihen wir an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für ihr Engagement um mehr Sicherheit auf unseren Straßen die Senator-Lothar-Danner-Medaille in Gold. Der B.A.D.S.  finanziert seine Arbeit hauptsächlich aus den von Staatsanwaltschaften und Gerichten zufließenden Geldbußen, aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

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Norbert Radzanowski

Norbert Radzanowski

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