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Blutprobe als Beweismittel nicht grundsätzlich aufgeben

Pressemitteilung -

Blutprobe als Beweismittel nicht grundsätzlich aufgeben

BADS-Symposium mit Experten zur Frage „Atemalkohol statt Blutentnahme?

Berlin (nr). Der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (BADS) spricht sich dafür aus, die Blutprobe neben der Atemalkoholmessung als Beweismittel beizubehalten.

Auf seinem mit namhaften Experten besetzten Symposium zum Thema „Atemalkohol statt Blutentnahme? am Mittwoch (11. Nov.) in Berlin attestierte der Präsident des BADS, der Münchner Jurist Dr. Peter Gerhardt, dass der Atemalkoholtest angesichts der Fortschritte in der Geräteentwicklung zwar ein hohes Maß an Sicherheit zur Feststellung einer Alkoholisierung im Straßenverkehr biete. „Blutproben sind aber in den Fällen unverzichtbar, in denen beispielsweise Drogen und Medikamente oder ein Nachtrunk nicht auszuschließen sind“, sagte Gerhardt. Darüber hinaus setze die Atemalkoholprobe eine freiwillige Mitwirkung des Betroffenen voraus. "Ich appelliere deshalb an den Gesetzgeber, die Blutprobe als Beweismittel nicht grundsätzlich zugunsten der Atemalkoholmessung aufzugeben“, so Gerhardt weiter. Durch den vom Bundesjustizminister angekündigten geplanten Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung von Blutentnahmen seien künftig Verkehrskontrollen bei Alkoholsündern auch nicht mehr so zeitaufwendig wie derzeit.

Zuvor hatten die referierenden Experten vor mehr als hundert Teilnehmern die Fragestellung unterschiedlich erörtert.

Der Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Ulrich Franke, erteilte der Einführung der Atemakoholkontrolle (AAK) bei Verkehrsstraftaten anstelle einer Blutprobenuntersuchung eine deutliche Absage. Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) durch Blutentnahme zur Beurteilung der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit im Bereich der Straftatbestände des Verkehrsstrafrechts, insbesondere bei § 316 StGB, habe sich aus Sicht der Beteiligten des Strafverfahrens bewährt. Dies gelte auch aus der revisionsgerichtlichen Perspektive. „Da die so ermittelten Werte in der rechtsmedizinischen Wissenschaft nicht ohne Weiteres miteinander konvertierbar sind, bedürfte es insoweit der Ermittlung und Festlegung eines neuen Grenzwerts auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen“, sagte Franke. Allerdings existierten Im Verkehrsstrafrecht bereits verschiedene Grenzwerte. „Wenn auch Messgeräte und Messgenauigkeit nicht zu beanstanden sind, so ist die Feststellung der AAK durch eine gewisse Flüchtigkeit und Unwiederholbarkeit gekennzeichnet.“

Kern des Problems in der polizeilichen Praxis - so Franke - sei der Richtervorbehalt in § 81a StPO. „Gerade im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertbarkeit der Ergebnisse von unter Umgehung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutanalysen sollte der Gesetzgeber dessen Streichung ins Auge fassen.“

Die verkehrspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Bundestag, Kirsten Lühmann,setzte sich dagegen ausdrücklich für die Zulassung der Atemalkoholkontrolle ein und bezog sich dabei unter anderem auf den Koalitionsvertrag. „Die Große Koalition spricht sich für die Einführung der Atemalkoholmessung als alleiniger Beweis bei bestimmten Straftaten aus. Eine Blutentnahme wird durchgeführt, wenn der Betroffene sie verlangt“, zitierte Lühmann in Auszügen. Da der Atemalkoholtest mit dem Gerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“ zur Verfügung stehe, der in Bußgeldverfahren auch als gerichtsfester Beweis zugelassen ist, frage sie sich, warum der Test nicht auch in Verkehrssstrafsachen angewandt werde. Kirsten Lühmann hob in diesem Zusammenhang insbesondere den geringeren Zeitaufwand hervor. „So können diverse Stunden in der Polizeiarbeit reduziert werden. Der durch eine Blutentnahme entstehende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird vermieden und Kosten für den Betroffenen von bis zu 300 € fallen weg.“ Probleme mit der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse aus der Atemalkoholanalyse wie bei der Vermutung eines Nachtrunkes sowie der Analyse von Drogen gelte es allerdings zu beachten. Für ein abschließendes Votum in der Thematik verwies Lühmann auf ein zurzeit laufendes Forschungsprojekt der Sächsischen Polizeihochschule. Es werde zeigen, wie stark der signifikante Umrechnungsfaktor zwischen den beiden Methoden ausfällt.

Als Vertreter der Polizei sprach sich deren Direktor an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster, Polizeidirektor Johann-Markus Hans, zwar für die Beibehaltung der Blutprobe aus. Entgegen einer Vielzahl von Behauptungen wolle diese bei der Polizei niemand abschaffen oder ersetzen. Eine große Anzahl von Alkoholfahrten sei aber aus polizeilicher Sicht unproblematisch und eindeutig. In genau diesen Fällen soll künftig dem Autofahrer die Möglichkeit eröffnet werden, statt einer Blutentnahme eine Atemalkoholprobe abgeben zu dürfen. Die Justiz werde so durch einfachere und schnellere Verfahren entlastet.

Zweifel an der Genauigkeit der Messgeräte wies der Polizeidirektor zurück. „Die beweissicheren Geräte sind in der Lage, durch entsprechende Softwarevorgaben erforderliche Eingabewerte wie Wartezeit, Kontrollzeit, Geburtsdatum etc. zwingend vorzuschreiben und ansonsten die Ausgabe eines Messerergebnisses zu verweigern. Zeige sich allerdings ein Anfangsverdacht von Drogenmissbrauch, Kombination von Alkohol und Drogen oder Arzneimitteln u. ä. stelle dagegen die Blutprobe ein unverzichtbares Mittel zur Beweisführung im gerichtlichen Verfahren dar“, sagte Hans. Um die Möglichkeit eines Nachtrunkes auszuschließen werde ein Fahrer lückenlos beobachtet; ein Nachtrunk unter Aufsicht der Beamten könne somit ausgeschlossen werden. Behauptet aber der Fahrer während der Anhaltesituation bereits einen Nachtrunk, scheide die Atemalkoholanalyse aus, und es seien zwingend zwei Blutproben zu entnehmen.

Prof. Dr. Dr. Reinhard Urban, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz, sprach sich ebenfalls ausdrücklich gegen die generelle Ersetzung der Blutprobe aus. In seinem Referat konstatierte er, dass Sicherheit und Präzision der AAK-Bestimmung mit den aktuellen Geräten zwar kein Problem mehr darstellten. Es sei zweifelsfrei eine exakte Bestimmung und Quantifizierung der in der Ausatemluft enthaltenen Alkoholmenge möglich. Gleichwohl dürfe sie die Blutentnahme nicht generell ersetzen.

Urban verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf physiologische Differenzen zwischen beiden Untersuchungsmethoden. So komme es in der sogenannten Anflutungs- bzw. Eliminationsphase zu physiologisch bedingten Abweichungen zwischen der Atemalkoholkonzentration (AAK) und der Blutalkoholkonzentration (BAK) nach oben bzw. unten, da in der Regel keine oder keine verlässlichen Angaben zur Art der Alkoholaufnahme und den zeitlichen Verhältnissen zu erhalten seien. „Da ein Fahrer Angaben hierzu verweigern kann, sind entsprechende Werte nicht eliminierbar. So ist in der Anflutungs- und Gipfelphase regelmäßig mit höheren AAK-Werten gegenüber den BAK-Werten zu rechnen, was für den Betroffenen nachteilig ist. Zum Vorteil stellt sich dagegen die Situation in der Eliminationsphase dar, hier ergeben sich mehr oder weniger niedrigere AAK-Werte. Somit würden bei einem Verzicht auf die Blutentnahme einer Ungleichbehandlung Tür und Tor geöffnet“, so Urban.

Auch um die Problematik eines Nachtrunkes bewerten zu können, sei die Blutentnahme unverzichtbar. „Hierzu sind zusätzliche Untersuchungen der asservierten und gelagerten Proben erforderlich und die diesbezüglichen Fragestellungen könnten ohne diese Proben nicht oder zumindest nicht mit entsprechendem naturwissenschaftlichem Hintergrund beantwortet werden“, führte Urban aus. Gleiches gelte für die Untersuchung auf Medikamente und/oder illegale Drogen, insbesondere wenn die beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten nicht ohne weiteres durch die Alkoholisierung erklärbar sind.“ Damit sollte ein Verzicht auf das wirksame und bewährte Beweismittel mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht weiter verfolgt werden“, sagte der Rechtsmediziner.

Die Veranstaltung wurde moderiert von dem ehemaligen ARD-Rechtsexperten und Leiter der ARD-Fernsehredaktion Recht und Justiz, Karl- Dieter Möller.

Weitere Informationen zum BADS unter www.bads.de oder beim Pressesprecher des BADS unter 0176 31 37 08 50.

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Norbert Radzanowski

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